Gebrauchsmusterrecht

Das Gebrauchsmuster schützt, wie das Patent, Erfindungen auf allen Gebieten der Technik, sofern diese gegenüber dem Stand der Technik zum Anmeldezeitpunkt neu sind, auf einem erfinderischen Schritt basieren und gewerblich anwendbar sind.

Im Unterschied zu dem Patent beträgt die maximale Laufzeit eines Gebrauchsmusters 10 Jahre, wobei ausschließlich Erzeugnisse oder Vorrichtungen dem Gebrauchsmusterschutz zugänglich sind. Verfahrenserfindungen sind vom Gebrauchsmusterschutz ausgeschlossen. Auch bei einem Gebrauchsmuster empfiehlt es sich, vor Anmeldung eine Recherche im Stand der Technik durchzuführen. In Abgrenzung von dem ermittelten Stand der Technik kann dann eine Gebrauchsmusteranmeldung ausgearbeitet werden.

Eine einmal getätigte Gebrauchsmusteranmeldung ist nicht erweiterbar. Es empfiehlt sich daher, ebenso wie bei einer Patentanmeldung, eine Gebrauchsmusteranmeldung durch einen Patentanwalt ausarbeiten zu lassen, da neben juristischem und technischem Fachwissen auch umfangreiche Erfahrung notwendig ist, um die Erfindung mit Worten in einem möglichst großen Schutzumfang zu erfassen.